Abgeordnetenbestechung

In einer Demokratie sind die Abgeordneten als gewählte Vertreter des Volkes natürlich nicht käuflich. Sie dürfen keine Geschenke annehmen und dadurch ihre Stimmabgabe verkaufen.

In Deutschland aber ist dies erlaubt: Abgeordnete dürften Geschenke annehmen und sich sogar für ihr Abstimmungsverhalten in Sitzungen von Arbeitskreisen bezahlen lassen.

Das ist im Strafgesetzbuch §108e so festgelegt.

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